Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985)

ZARV 1985VerordnungFassung seit 17. April 2020RIS-Stand 17. April 2020

RIS-Gesetzesnummer 10011614 · BGBl. Nr. 126/1985 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Flugdurchführung

Fassung: 17. April 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 ZARV 1985?

  • Kernaussage§ 5 ZARV 1985 behandelt "Flugdurchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der Durchführung von Ambulanzflügen muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten von einem Arzt bestätigt worden sein,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Flugdurchführung

§ 5. (1) Vor der Durchführung von Ambulanzflügen muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten von einem Arzt bestätigt worden sein, und der verantwortliche Pilot, der mitfliegende Arzt bzw. der Sanitäter müssen eine Absprache über die Flugdurchführung getroffen haben.

(2) Das Begleitpersonal muß vor der Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen in Verhaltensmaßregeln in Flugnotfällen (wie die Bedienung von Notausgängen, Notrutschen usw.) vom verantwortlichen Piloten oder dessen Stellvertreter eingewiesen werden.

(3) Der verantwortliche Pilot hat bei der Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen medizinisch begründete Wünsche des mitfliegenden Arztes oder Sanitäters zu berücksichtigen, soweit dadurch die sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt wird.

(4) Erfolgen im Zuge von Rettungsflügen Außenlandungen bzw. Außenabflüge oder wird die Mindestflughöhe unterschritten, haben sowohl die Piloten als auch das Begleitpersonal während der gesamten Flugdauer geeignete Schutzhelme zu tragen. Von dieser Verpflichtung kann hinsichtlich des Begleitpersonals bei Vorliegen medizinischer oder hygienischer Notwendigkeit abgegangen werden, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wobei das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit durch die ärztliche Leitung des jeweiligen Betreibers auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse festzustellen ist und von der Flugbetriebsleitung des jeweiligen Betreibers unter gleichzeitiger Anordnung von Minderungsmaßnamen anzuordnen ist. Bei Flügen mit Personen-Außenlast ist vom als Außenlast beförderten Personal jedenfalls ein Schutzhelm zu tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Begleitpersonal
Nächster Paragraph§ 6 Flugscheine

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ZARV 1985 in einfachen Worten?

§ 5 ZARV 1985 behandelt "Flugdurchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 17. April 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2020
Fassung seit
17. April 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2020
  • BGBl. II Nr. 466/2002
  • BGBl. II Nr. 372/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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