Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985)

ZARV 1985VerordnungFassung seit 9. Oktober 2002RIS-Stand 17. April 2020

RIS-Gesetzesnummer 10011614 · BGBl. Nr. 126/1985 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 9. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ZARV 1985?

  • Kernaussage§ 2 ZARV 1985 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Ambulanzflüge:

Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.

Bergungsausrüstung:

Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung von Rettungsflügen – je nach Art des Einsatzes – erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue, Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze, Rettungsnetze, Alpinausrüstung, Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer und tragbare Funkgeräte.

Bergungsspezialisten:

Personen die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei, der Bundesgendamerie (Anm.: richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.

Notfallspatienten:

Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.

Rettungsflüge:

Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Besatzung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZARV 1985 in einfachen Worten?

§ 2 ZARV 1985 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Oktober 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2018
Fassung seit
9. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2020
  • BGBl. II Nr. 466/2002
  • BGBl. II Nr. 372/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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