Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985)

ZARV 1985VerordnungFassung seit 9. Oktober 2002RIS-Stand 17. April 2020

RIS-Gesetzesnummer 10011614 · BGBl. Nr. 126/1985 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 9. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ZARV 1985?

  • Kernaussage§ 1 ZARV 1985 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).

(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZARV 1985 in einfachen Worten?

§ 1 ZARV 1985 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 ZARV 1985 relevant?

Für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. Oktober 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2018
Fassung seit
9. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2020
  • BGBl. II Nr. 466/2002
  • BGBl. II Nr. 372/2002

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