§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 9. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ZARV 1985?
- Kernaussage§ 1 ZARV 1985 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1...
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I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZARV 1985 in einfachen Worten?
§ 1 ZARV 1985 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 ZARV 1985 relevant?
Für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. Oktober 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2018
- Fassung seit
- 9. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 160/2020
- BGBl. II Nr. 466/2002
- BGBl. II Nr. 372/2002
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