Verordnungen

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985)

ZARV 1985VerordnungFassung seit 31. März 1985RIS-Stand 17. April 2020

RIS-Gesetzesnummer 10011614 · BGBl. Nr. 126/1985 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Flugscheine

Fassung: 31. März 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 ZARV 1985?

  • Kernaussage§ 6 ZARV 1985 behandelt "Flugscheine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Flugscheine

§ 6. (1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen.

(2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der Einsatz verzögert würde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Flugdurchführung
Nächster Paragraph§ 7 Notfallsübung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 ZARV 1985 in einfachen Worten?

§ 6 ZARV 1985 behandelt "Flugscheine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. März 1985 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2018
Fassung seit
31. März 1985
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2020
  • BGBl. II Nr. 466/2002
  • BGBl. II Nr. 372/2002

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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