Verordnungen

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV)

WPVVerordnungFassung seit 1. Mai 2013RIS-Stand 30. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008377 · BGBl. II Nr. 101/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 WPV?

  • Kernaussage§ 2 WPV behandelt "Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 sowie Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 sind ausschließlich im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

§ 2. (1) Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 sowie Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 sind ausschließlich im besten Interesse der Anteilinhaber zulässig und dürfen nicht zu einer Änderung der Veranlagungsstrategie eines Kapitalanlagefonds oder einer wesentlichen Änderung des Risikos im Vergleich zu dem in den Verkaufsdokumenten angeführten Risikoprofil führen.

(2) Die Laufzeit eines zulässigen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts beträgt maximal zwölf Monate. Die Erträge aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften, abzüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, sind dem Kapitalanlagefonds unverzüglich zuzuführen. Die Gebühren haben marktkonform zu sein. Dies ist durch zumindest einmal jährlich vorzunehmende Fremdvergleiche festzustellen und ausreichend zu dokumentieren.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Abschluss von Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des Kapitalanlagefonds nicht beeinträchtigt. Dazu hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere bei der Erstellung eines angemessenen Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken des Kapitalanlagefonds gemäß § 88 InvFG 2011 die durchgeführten Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft muss zur jederzeitigen Kündigung des Wertpapierleihgeschäfts berechtigt sein und die sofortige Rückgabe der verliehenen Wertpapiere verlangen können. Das Recht zur Kündigung darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Die Rückgabefrist darf nicht mehr als die marktübliche Abwicklungsdauer, jedoch maximal drei Börsetage, betragen.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft muss im Falle eines Pensionsgeschäfts jederzeit zur Rückforderung des vollen Geldbetrages oder zur Beendigung des Pensionsgeschäfts entweder in aufgelaufener Gesamthöhe oder zum Marktwert (Mark-to-Market-Wert) berechtigt sein. Kann der Geldbetrag jederzeit zum Marktwert zurückgefordert werden, ist der Marktwert des Pensionsgeschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds heranzuziehen. Pensionsgeschäfte bis maximal sieben Tage gelten als Vereinbarungen, bei denen die Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte jederzeit zurückfordern kann.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Risikomanagementverfahren des Kapitalanlagefonds alle mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risiken angemessen erfasst.

(7) Die mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risikopositionen sind bei der Berechnung der Ausfallsrisikogrenze für OTC-Derivate gemäß § 74 Abs. 2 InvFG 2011 einzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Wertpapierleihsystem

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 WPV in einfachen Worten?

§ 2 WPV behandelt "Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2015
Fassung seit
1. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 8/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.