§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 24. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 WPV?
- Kernaussage§ 9 WPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche...
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Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 5 hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Die Anforderungen des § 7 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.
(4) § 4 Abs. 2 Z 7, § 7 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 8 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2015 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 WPV in einfachen Worten?
§ 9 WPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Für wen ist § 9 WPV relevant?
Für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1.
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- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2015
- Fassung seit
- 24. Januar 2015
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 8/2015
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