§ 7
§ 7 Anlegerinformation
Fassung: 1. Februar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 WPV?
- Kernaussage§ 7 WPV behandelt "Anlegerinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anlegerinformation
§ 7. (1) Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.
(2) Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 WPV in einfachen Worten?
§ 7 WPV behandelt "Anlegerinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Februar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 8/2015
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