Verordnungen

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV)

WPVVerordnungFassung seit 1. Februar 2015RIS-Stand 30. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008377 · BGBl. II Nr. 101/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Anlegerinformation

Fassung: 1. Februar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 WPV?

  • Kernaussage§ 7 WPV behandelt "Anlegerinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anlegerinformation

§ 7. (1) Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.

(2) Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Stresstests
Nächster Paragraph§ 8 Rechnungslegung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 WPV in einfachen Worten?

§ 7 WPV behandelt "Anlegerinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2015
Fassung seit
1. Februar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 8/2015

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Verweise

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