§ 4
§ 4 Sicherheiten
Fassung: 1. Februar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 WPV?
- Kernaussage§ 4 WPV behandelt "Sicherheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere an eine Gegenpartei nur übertragen oder sich übertragen lassen, wenn vor oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheiten
§ 4. (1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere an eine Gegenpartei nur übertragen oder sich übertragen lassen, wenn vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Kapitalanlagefonds ausreichende Sicherheiten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 gewährt werden. Sämtliche Vermögenswerte, die eine Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäft erhält, sind als Sicherheiten zu betrachten. Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung der Sicherheiten ist nicht zulässig.
(2) Hinsichtlich der erhaltenen Sicherheiten ist insbesondere sicherzustellen, dass
(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf sich für von mündelsicheren Kapitalanlagefonds gehaltene Wertpapiere im Sinne des § 46 Abs. 3 InvFG 2011 ausschließlich Wertpapiere gemäß § 217 ABGB sowie Sichteinlagen und kündbare Einlagen gemäß § 72 InvFG 2011 als Sicherheiten gewähren lassen.
(4) Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann.
(6) Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der gemäß § 6 durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WPV in einfachen Worten?
§ 4 WPV behandelt "Sicherheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Februar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:02
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- BGBl. II Nr. 8/2015
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