Verordnungen

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV)

WPVVerordnungFassung seit 1. Mai 2013RIS-Stand 30. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008377 · BGBl. II Nr. 101/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Stresstests

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 WPV?

  • Kernaussage§ 6 WPV behandelt "Stresstests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stresstests

§ 6. Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 WPV in einfachen Worten?

§ 6 WPV behandelt "Stresstests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2015
Fassung seit
1. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 8/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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