Verordnungen

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV)

WPVVerordnungFassung seit 1. Mai 2013RIS-Stand 30. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008377 · BGBl. II Nr. 101/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 WPV?

  • Kernaussage§ 1 WPV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wertpapierleihgeschäfte für einen Spezialfonds, wenn dessen Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind, die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve eingesetzt werden, und alle Anteilinhaber dem ausdrücklich zustimmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 WPV in einfachen Worten?

§ 1 WPV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 WPV relevant?

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2015
Fassung seit
1. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 8/2015

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