§ 5
§ 5 Wiederveranlagung von Sicherheiten
Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 WPV?
- Kernaussage§ 5 WPV behandelt "Wiederveranlagung von Sicherheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wiederveranlagung von Sicherheiten
§ 5. (1) Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:
(2) Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WPV in einfachen Worten?
§ 5 WPV behandelt "Wiederveranlagung von Sicherheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Mai 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 8/2015
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