Verordnungen

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV)

WPVVerordnungFassung seit 1. Mai 2013RIS-Stand 30. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008377 · BGBl. II Nr. 101/2013 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Wiederveranlagung von Sicherheiten

Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 WPV?

  • Kernaussage§ 5 WPV behandelt "Wiederveranlagung von Sicherheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederveranlagung von Sicherheiten

§ 5. (1) Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:

(2) Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Sicherheiten
Nächster Paragraph§ 6 Stresstests

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WPV in einfachen Worten?

§ 5 WPV behandelt "Wiederveranlagung von Sicherheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2015
Fassung seit
1. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 8/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.