§ 9
§ 9 Bündler
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?
- Kernaussage§ 9 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Bündler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Übermittlung von Meldungen gemäß § 8 haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bündler
§ 9. (1) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß § 8 haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß § 8 – bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart – über diesen Bündler gemeldet werden.
(2) Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der in Anhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.
(3) Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach § 7 Abs. 2 (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach § 7 Abs. 2 zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.
(3a) Bei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.
(4) Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?
§ 9 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Bündler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 127/2022
- BGBl. II Nr. 5/2016
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