Verordnungen

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 29. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008823 · BGBl. II Nr. 83/2014 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 Daten der Vertriebsfirmen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?

  • KernaussageAnl. 2 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Daten der Vertriebsfirmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Daten der Vertriebsfirmen

Feldname

Format

Pflicht

Beschreibung

Meldejahr

Zahl

Ja

Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)

Art der Meldung

Katalog

Ja

Art der Meldung: „Verkauf“

Firmenbuchnummer*

Text

Ja

Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma

Firmenname

Text

Nein

Name der Vertriebsfirma

Hapo_Id**

Text

Ja

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde ODER die für öffentliche Apotheken und sonstige bezugsberechtigte Stellen vom BMG vergebene ID-Nummer an die die Arzneispezialität abgegeben wurde.

Zulassungsnummer***

Text

Ja

Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität

Packungsgröße

Zahl

Ja

Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit

Einheit der Packungsgröße

Katalog

Ja

Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z. B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Jahressumme in Packungen

Zahl

Ja

Jahressumme der verkauften Packungen

_________________

* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]

** Wartung der Liste durch ÖTK

*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?

Anl. 2 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Daten der Vertriebsfirmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 127/2022
  • BGBl. II Nr. 5/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

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