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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung bietet die rechtliche Basis für ein System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3
§ 3 Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz
Fassung: 29. März 2022 bis laufend
Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz
§ 3. (1) Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach § 7 jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
(2) Bei Korrekturen der Übermittlung nach Abs. 1 ist die Meldung bis zu dem im § 5 genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.
(3) Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:
(4) Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäß Anhang 1 zur Verfügung zu stellen.
(5) Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Abs. 4 genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.
§ 4
§ 4 Datenauswertung
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
Datenauswertung
§ 4. (1) Die Auswertung der übermittelten Daten ist von der durchführenden Stelle vorzunehmen.
(2) Der Bericht über die Auswertung der Daten ist von der durchführenden Stelle dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Die Ergebnisse dieses Berichts werden vom Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.
§ 5
§ 5 Fristen und Sanktionen
Fassung: 29. März 2022 bis laufend
Fristen und Sanktionen
§ 5. (1) Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.
(2) Wer den Meldepflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, der nach § 13 Abs. 1 Z 10 TAKG zu ahnden ist.
(3) Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß §§ 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann) zu melden. Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
§ 6
§ 6 Meldeverpflichtungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
2. Abschnitt
Meldeverpflichtungen
Verpflichtungen des Vertriebs
§ 6. (1) Die Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen:
(2) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Vertriebsmengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen.
(3) Die Meldungen sind nach den in Anhang 2 angeführten Datensätzen zu formatieren.
(4) Die Qualitätskontrolle der von den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern übermittelten Daten und die Datenauswertung für den Vertrieb von Antibiotika in Österreich hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.
(5) Die Rückübermittlung der Daten aus der Vertriebsmengenerfassung an die EMA hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.
§ 7
§ 7 Verpflichtungen hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte
Fassung: 29. März 2022 bis laufend
Verpflichtungen hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte
§ 7. (1) Die Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika hat unter Verwendung der Daten, die gemäß § 60a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten elektronisch aufzuzeichnen sind, zu erfolgen.
(2) Die nach § 60a ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an
(3) Erfolgte im Erfassungszeitraum keine Abgabe von Antibiotika gemäß Abs. 2, hat hierüber im Sinne des Abs. 4 erstmals bis zum 31. Mai 2022 und in den folgenden Jahren bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine elektronische Abgabe-Leermeldung an die durchführende Stelle zu erfolgen.
(4) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Mengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen und unter Einhaltung der Frist des § 5 Abs. 1 unter Verwendung der in Anhang 3 beschriebenen Datensätze im festgelegten Datenformat elektronisch an die durchführende Stelle zu übermitteln. Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn im Erfassungszeitraum keine Antibiotika abgegeben wurden (Abgabe-Leermeldung).
(5) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß Abs. 2 können sich Tierärztinnen und Tierärzte anerkannter Meldestellen bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Meldestellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als anerkannte Meldestellen festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich der Meldestelle gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Abs. 2 – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 – über diese Meldestelle gemeldet werden.
(6) Anerkannte Meldestellen müssen die weiter zu meldenden Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten an die durchführende Stelle gemäß den Vorgaben des Anhang 3 übermittelt werden. Eine Veröffentlichung als anerkannte Meldestelle setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
§ 8
§ 8 Freiwillige Meldungen
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
3. Abschnitt
Freiwillige Meldungen
Freiwillige Meldungen
§ 8. (1) Für die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können – über die Meldungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung hinaus – folgende Daten erfasst und der durchführenden Stelle übermittelt werden:
(2) Der Erfassungszeitraum der freiwilligen Meldungen hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Meldungen sind bis zum 31. März des Folgejahres an die durchführende Stelle zu übermitteln.
§ 9
§ 9 Bündler
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Bündler
§ 9. (1) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß § 8 haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß § 8 – bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart – über diesen Bündler gemeldet werden.
(2) Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der in Anhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.
(3) Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Abgabemeldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend entgegenzunehmen, zu bearbeiten und als Jahresmeldung weiterzuleiten, sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Handelt es sich bei diesen Datenübermittlungen um solche nach § 7 Abs. 2 (Pflichtmeldungen von Tierärztinnen und Tierärzten), müssen Bündler in der Lage sein, die Datensätze bereits beim Einlangen auf die Daten nach Anhang 3 zu reduzieren und darüber hinausgehende Informationen zu löschen sowie aus den im Verlauf des Erfassungszeitraums eingelangten Datenübermittlungen die Jahresmeldung nach § 7 Abs. 2 zu generieren und diese der durchführenden Stelle zu übersenden.
(3a) Bei Inanspruchnahme eines Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 der Tierärztin bzw. des Tierarztes hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.
(4) Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
§ 10
§ 10 Schlussbestimmungen
Fassung: 29. März 2022 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.
(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.
(4) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) Die Änderungen in den § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 3 neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 1.1. Tierarzneimitteldatensatz
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
1.1. Tierarzneimitteldatensatz
Anmerkung: Die detaillierte technische Spezifikation ist auf der Homepage der durchführenden Stelle veröffentlicht.
1.1.1. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinärantibiotika
Feldname
Pflicht
Format
Beschreibung
Zulassungsnummer
Ja
Text
Zulassungsnummer der Arzneispezialität
Bezeichnung
Ja
Text
Bezeichnung der Arzneispezialität
Darreichungsform
Ja
Text
Darreichungsform der Arzneispezialität
Zulassungsinhaber
Ja
Text
Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität
Vertriebsfirma
Nein
Text
Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität
Status
Ja
Text
Status der Arzneispezialität
Datum des Status
Ja
Datum
Datum des Status der ArzneispezialitätAnmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt
ATCvet Code
Ja
Text
ATCvet Code der Arzneispezialität
Abgabestatus
Ja
Text
Abgabestatus der Arzneispezialität
Anwendungseinheit
Ja
Katalog
Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
Packungsgröße
Ja
Zahl
Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)
Einheit der Packung
Ja
Katalog
Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
Tierart
Ja
Katalog
Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.
Anwendungsart
Ja
Text
Indikation
Nein
Text
Einsatzindikation
Wirkstoff
Ja
Text
Wirkstoff der Arzneispezialität
add
Ja
Zahl
Animal Daily Dose in mg/GVE
Minimale Dosierung
Nein
Zahl
Minimale Dosierung
Maximale Dosierung
Nein
Zahl
Maximale Dosierung
Einheit der Dosierung
Nein
Katalog
Einheit der Dosierung
Minimale Anwendungsdauer
Nein
Zahl
Minimale Anwendungsdauer
Maximale Anwendungsdauer
Nein
Zahl
Maximale Anwendungsdauer
Einheit der Anwendungsdauer
Nein
Katalog
Einheit der Anwendungsdauer
pdd
Nein
Zahl
Prescribed Daily Dose in mg/GVE
Zielgewebe
Nein
Text
Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“
Dosierung
Nein
Text
Wartezeit
Nein
Zahl
Einheit der Wartezeit
Nein
Katalog
Einheit der Wartezeit
Besonderheit (Wartezeit)
Nein
Text
Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten
Wirkstoff
Nein
Text
Bezeichnung des Wirkstoffs der Arzneispezialität
Wirkstoffgehalt von
Nein
Zahl
Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit
Wirkstoffgehalt bis
Nein
Zahl
Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit
Einheit des Wirkstoffgehalts
Nein
Katalog
Einheit des Wirkstoffgehalts
Fachinformation
Nein
Text
Link auf die gültige Fachinformation
Gebrauchsinformation
Nein
Text
Link auf die gültige Gebrauchsinformation
Antibiotika Mengenstromverordnung
Nein
Boolean
1.1.2. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinär-Arzneispezialitäten (ausgenommen Veterinärantibiotika)
Feldname
Pflicht
Format
Beschreibung
Zulassungsnummer
Ja
Text
Zulassungsnummer der Arzneispezialität
Bezeichnung
Ja
Text
Bezeichnung der Arzneispezialität
Darreichungsform
Ja
Text
Darreichungsform der Arzneispezialität
Zulassungsinhaber
Ja
Text
Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität
Vertriebsfirma
Nein
Text
Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität
Status
Ja
Text
Status der Arzneispezialität
Datum des Status
Ja
Datum
Datum des Status der ArzneispezialitätAnmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt
ATCvet Code
Ja
Text
ATCvet Code der Arzneispezialität
Abgabestatus
Ja
Text
Abgabestatus der Arzneispezialität
Anwendungseinheit
Ja
Katalog
Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
Packungsgröße
Ja
Text
Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)
Einheit der Packung
Ja
Text
Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
Tierart
Ja
Katalog
Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.
Anwendungsart
Ja
Text
Zielgewebe
Nein
Text
Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“
Dosierung
Nein
Text
Wartezeit
Nein
Zahl
Einheit der Wartezeit
Nein
Katalog
Einheit der Wartezeit
Besonderheit (Wartezeit)
Nein
Text
Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten
Fachinformation
Nein
Text
Link auf die gültige Fachinformation
Gebrauchsinformation
Nein
Text
Link auf die gültige Gebrauchsinformation
Antibiotika Mengenstromverordnung
Nein
Boolean
Anl. 2
Anl. 2 Daten der Vertriebsfirmen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Daten der Vertriebsfirmen
Feldname
Format
Pflicht
Beschreibung
Meldejahr
Zahl
Ja
Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr)
Art der Meldung
Katalog
Ja
Art der Meldung: „Verkauf“
Firmenbuchnummer*
Text
Ja
Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma
Firmenname
Text
Nein
Name der Vertriebsfirma
Hapo_Id**
Text
Ja
Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde ODER die für öffentliche Apotheken und sonstige bezugsberechtigte Stellen vom BMG vergebene ID-Nummer an die die Arzneispezialität abgegeben wurde.
Zulassungsnummer***
Text
Ja
Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität
Packungsgröße
Zahl
Ja
Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit
Einheit der Packungsgröße
Katalog
Ja
Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z. B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)
Jahressumme in Packungen
Zahl
Ja
Jahressumme der verkauften Packungen
_________________
* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]
** Wartung der Liste durch ÖTK
*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
Anl. 3
Anl. 3 Daten der Abgabemengen
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
Daten der Abgabemengen
Feldname
Pflicht
Format
Beschreibung
MelderID
Ja
Text
ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle
Meldejahr
Ja
Zahl
Zeitraum der Abgabe (Kalenderjahr)
Art der Meldung**
Ja
Katalog
„Abgabe zur Anwendung“
Hapo_Id*
Ja
Text
Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
LFBIS
Ja
Text
Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Abgabe der Arzneispezialität erfolgt ist
Zulassungsnummer**
Ja
Text
Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität
Tierart**
Ja
Katalog
Auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“, „Huhn“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc.
Nutzungsart**
Ja
Katalog
Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, „Legehennen“, „Elterntiere“, „gemischt“, etc.
Jahressumme der abgegebenen Menge
Ja
Zahl
Jahressumme der abgegebenen Menge in der Anwendungseinheit
Anwendungseinheit
Ja
Katalog
Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
* Wartung der Liste durch ÖTK
** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
Anl. 4
Anl. 4 Freiwilliger Teil: Anwendungsdaten
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
Freiwilliger Teil: Anwendungsdaten
Feldname
Pflicht
Format
Beschreibung
MelderID
Ja
Text
ID des Tierarztes bzw. LFBIS des Betriebes, falls nicht vorhanden VIS-Registriernummer oder ID des Bündlers
Meldejahr
Ja
Zahl
Kalenderjahr der Anwendung
Art der Meldung *
Ja
Katalog
„Anwendung“
Anwendung durch TA
Ja
Boolean
Anwendung durch Tierarzt ja/nein
Datum
Ja
Datum
Datum der Anwendung im Format TT.MM.JJJJ
ID des Tierarztes
Nein
Text
ID des anwendenden Tierarztes
LFBIS
Ja
Text
Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden, VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Anwendung der Arzneispezialität erfolgt ist
Zulassungsnummer *
Ja
Text
Zulassungsnummer der Arzneispezialität
Tierart *
Ja
Katalog
auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“,… etc.
Nutzungsart *
Ja
Katalog
Tierkennzeichen
Ja
Text
Rind: Ohrmarkennummer
Schweine oder Hühner: Herden-, Stall- oder Buchtenbezeichnung
Tagessumme angewandte Menge
Ja
Zahl
angewandte Menge in der Anwendungsdauer
Anwendungseinheit *
Ja
Katalog
Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
Anzahl der behandelten Tiere
Ja
Text
Anzahl der behandelten Tiere
Diagnosecode *
Ja
Katalog
Anwendungsdauer (in Tagen)
Ja
Text
auf dem Abgabebeleg angegebene Anwendungs- oder Einsatzdauer
Chargennummer
Nein
Text
Charge der Arzneispezialität
HAPO_ID **
Nein
Text
Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
* gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
** Wartung der Liste durch ÖTK