Verordnungen

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO)

VerordnungFassung seit 15. April 2014RIS-Stand 29. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008823 · BGBl. II Nr. 83/2014 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 1.1. Tierarzneimitteldatensatz

Fassung: 15. April 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?

  • KernaussageAnl. 1 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "1.1. Tierarzneimitteldatensatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anmerkung: Die detaillierte technische Spezifikation ist auf der Homepage der durchführenden Stelle veröffentlicht.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1.1. Tierarzneimitteldatensatz

Anmerkung: Die detaillierte technische Spezifikation ist auf der Homepage der durchführenden Stelle veröffentlicht.

1.1.1. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinärantibiotika

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

Zulassungsnummer

Ja

Text

Zulassungsnummer der Arzneispezialität

Bezeichnung

Ja

Text

Bezeichnung der Arzneispezialität

Darreichungsform

Ja

Text

Darreichungsform der Arzneispezialität

Zulassungsinhaber

Ja

Text

Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität

Vertriebsfirma

Nein

Text

Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität

Status

Ja

Text

Status der Arzneispezialität

Datum des Status

Ja

Datum

Datum des Status der ArzneispezialitätAnmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt

ATCvet Code

Ja

Text

ATCvet Code der Arzneispezialität

Abgabestatus

Ja

Text

Abgabestatus der Arzneispezialität

Anwendungseinheit

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

Packungsgröße

Ja

Zahl

Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)

Einheit der Packung

Ja

Katalog

Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Tierart

Ja

Katalog

Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.

Anwendungsart

Ja

Text

Indikation

Nein

Text

Einsatzindikation

Wirkstoff

Ja

Text

Wirkstoff der Arzneispezialität

add

Ja

Zahl

Animal Daily Dose in mg/GVE

Minimale Dosierung

Nein

Zahl

Minimale Dosierung

Maximale Dosierung

Nein

Zahl

Maximale Dosierung

Einheit der Dosierung

Nein

Katalog

Einheit der Dosierung

Minimale Anwendungsdauer

Nein

Zahl

Minimale Anwendungsdauer

Maximale Anwendungsdauer

Nein

Zahl

Maximale Anwendungsdauer

Einheit der Anwendungsdauer

Nein

Katalog

Einheit der Anwendungsdauer

pdd

Nein

Zahl

Prescribed Daily Dose in mg/GVE

Zielgewebe

Nein

Text

Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“

Dosierung

Nein

Text

Wartezeit

Nein

Zahl

Einheit der Wartezeit

Nein

Katalog

Einheit der Wartezeit

Besonderheit (Wartezeit)

Nein

Text

Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten

Wirkstoff

Nein

Text

Bezeichnung des Wirkstoffs der Arzneispezialität

Wirkstoffgehalt von

Nein

Zahl

Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit

Wirkstoffgehalt bis

Nein

Zahl

Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit

Einheit des Wirkstoffgehalts

Nein

Katalog

Einheit des Wirkstoffgehalts

Fachinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Fachinformation

Gebrauchsinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Gebrauchsinformation

Antibiotika Mengenstromverordnung

Nein

Boolean

1.1.2. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinär-Arzneispezialitäten (ausgenommen Veterinärantibiotika)

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

Zulassungsnummer

Ja

Text

Zulassungsnummer der Arzneispezialität

Bezeichnung

Ja

Text

Bezeichnung der Arzneispezialität

Darreichungsform

Ja

Text

Darreichungsform der Arzneispezialität

Zulassungsinhaber

Ja

Text

Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität

Vertriebsfirma

Nein

Text

Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität

Status

Ja

Text

Status der Arzneispezialität

Datum des Status

Ja

Datum

Datum des Status der ArzneispezialitätAnmerkung: Wenn die Arzneispezialität zugelassen ist, wird das Erstzulassungsdatum angezeigt. Ist die Arzneispezialität aufgehoben, wird das Aufhebungsdatum angezeigt

ATCvet Code

Ja

Text

ATCvet Code der Arzneispezialität

Abgabestatus

Ja

Text

Abgabestatus der Arzneispezialität

Anwendungseinheit

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

Packungsgröße

Ja

Text

Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit)

Einheit der Packung

Ja

Text

Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z. B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“)

Tierart

Ja

Katalog

Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc.

Anwendungsart

Ja

Text

Zielgewebe

Nein

Text

Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“

Dosierung

Nein

Text

Wartezeit

Nein

Zahl

Einheit der Wartezeit

Nein

Katalog

Einheit der Wartezeit

Besonderheit (Wartezeit)

Nein

Text

Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten

Fachinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Fachinformation

Gebrauchsinformation

Nein

Text

Link auf die gültige Gebrauchsinformation

Antibiotika Mengenstromverordnung

Nein

Boolean

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 10 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?

Anl. 1 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "1.1. Tierarzneimitteldatensatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2016
Fassung seit
15. April 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 127/2022
  • BGBl. II Nr. 5/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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