Verordnungen

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO)

VerordnungFassung seit 15. April 2014RIS-Stand 29. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008823 · BGBl. II Nr. 83/2014 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Daten der Abgabemengen

Fassung: 15. April 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?

  • KernaussageAnl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Daten der Abgabemengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Daten der Abgabemengen

Feldname

Pflicht

Format

Beschreibung

MelderID

Ja

Text

ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle

Meldejahr

Ja

Zahl

Zeitraum der Abgabe (Kalenderjahr)

Art der Meldung**

Ja

Katalog

„Abgabe zur Anwendung“

Hapo_Id*

Ja

Text

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke

LFBIS

Ja

Text

Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Abgabe der Arzneispezialität erfolgt ist

Zulassungsnummer**

Ja

Text

Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität

Tierart**

Ja

Katalog

Auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“, „Huhn“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc.

Nutzungsart**

Ja

Katalog

Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, „Legehennen“, „Elterntiere“, „gemischt“, etc.

Jahressumme der abgegebenen Menge

Ja

Zahl

Jahressumme der abgegebenen Menge in der Anwendungseinheit

Anwendungseinheit

Ja

Katalog

Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“

* Wartung der Liste durch ÖTK

** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?

Anl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Daten der Abgabemengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2016
Fassung seit
15. April 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 127/2022
  • BGBl. II Nr. 5/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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