Anl. 3
Anl. 3 Daten der Abgabemengen
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?
- KernaussageAnl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Daten der Abgabemengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Daten der Abgabemengen
Feldname
Pflicht
Format
Beschreibung
MelderID
Ja
Text
ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle
Meldejahr
Ja
Zahl
Zeitraum der Abgabe (Kalenderjahr)
Art der Meldung**
Ja
Katalog
„Abgabe zur Anwendung“
Hapo_Id*
Ja
Text
Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
LFBIS
Ja
Text
Betriebsnummer (LFBIS) – falls nicht vorhanden VIS-Registrierungsnummer – des Betriebes, auf dem die Abgabe der Arzneispezialität erfolgt ist
Zulassungsnummer**
Ja
Text
Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität
Tierart**
Ja
Katalog
Auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“, „Huhn“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc.
Nutzungsart**
Ja
Katalog
Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, „Legehennen“, „Elterntiere“, „gemischt“, etc.
Jahressumme der abgegebenen Menge
Ja
Zahl
Jahressumme der abgegebenen Menge in der Anwendungseinheit
Anwendungseinheit
Ja
Katalog
Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“
* Wartung der Liste durch ÖTK
** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?
Anl. 3 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Daten der Abgabemengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. März 2016
- Fassung seit
- 15. April 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:37
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 127/2022
- BGBl. II Nr. 5/2016
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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