§ 8
§ 8 Freiwillige Meldungen
Fassung: 15. April 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?
- Kernaussage§ 8 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Freiwillige Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können – über die Meldungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Freiwillige Meldungen
Freiwillige Meldungen
§ 8. (1) Für die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können – über die Meldungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung hinaus – folgende Daten erfasst und der durchführenden Stelle übermittelt werden:
(2) Der Erfassungszeitraum der freiwilligen Meldungen hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Meldungen sind bis zum 31. März des Folgejahres an die durchführende Stelle zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?
§ 8 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Freiwillige Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2016
- Fassung seit
- 15. April 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 127/2022
- BGBl. II Nr. 5/2016
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