§ 10
§ 10 Schlussbestimmungen
Fassung: 29. März 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?
- Kernaussage§ 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.
(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.
(4) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) Die Änderungen in den § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 3 neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?
§ 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. März 2022
- Fassung seit
- 29. März 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 127/2022
- BGBl. II Nr. 5/2016
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