Verordnungen

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO)

VerordnungFassung seit 29. März 2022RIS-Stand 29. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008823 · BGBl. II Nr. 83/2014 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Schlussbestimmungen

Fassung: 29. März 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO?

  • Kernaussage§ 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.

(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.

(4) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Die Änderungen in den § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 3 neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Bündler

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO in einfachen Worten?

§ 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. März 2022
Fassung seit
29. März 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 127/2022
  • BGBl. II Nr. 5/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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