Verordnungen

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

VerordnungFassung seit 1. September 2017RIS-Stand 6. April 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009846 · BGBl. II Nr. 99/2017 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Rückforderung

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?

  • Kernaussage§ 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Rückforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Weist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückforderung

§ 9. (1) Weist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG. Studierende, die ihr Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Bezugs des Studienabschluss-Stipendiums abschließen können, haben die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung teilzunehmen.

(2) Wird neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

(3) Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern. Bei laufender Auszahlung ist eine Aufrechnung vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Meldepflichten
Nächster Paragraph§ 10 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?

§ 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Rückforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2017
Fassung seit
1. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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