§ 9
§ 9 Rückforderung
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?
- Kernaussage§ 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Rückforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Weist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückforderung
§ 9. (1) Weist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG. Studierende, die ihr Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Bezugs des Studienabschluss-Stipendiums abschließen können, haben die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung teilzunehmen.
(2) Wird neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.
(3) Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern. Bei laufender Auszahlung ist eine Aufrechnung vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?
§ 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Rückforderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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