§ 5
§ 5 Förderungsdauer
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?
- Kernaussage§ 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Förderungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderungsdauer
§ 5. (1) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 ECTS-Punkte betragen.
(2) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens zwölf Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen.
(3) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist die Förderungsdauer gemäß Abs. 1 zu bemessen.
(4) Bei nachgewiesen überdurchschnittlich umfangreichen oder zeitaufwendigen Master- oder Diplomarbeiten verlängert sich die Förderungshöchstdauer um weitere sechs Monate. Die Verlängerung ist bis spätestens sechs Monate nach der Zuerkennung unter Vorlage einer Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Master- oder Diplomarbeit zu beantragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?
§ 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Förderungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.