Verordnungen

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

VerordnungFassung seit 1. September 2017RIS-Stand 6. April 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009846 · BGBl. II Nr. 99/2017 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Förderungsdauer

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?

  • Kernaussage§ 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Förderungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Förderungsdauer

§ 5. (1) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 ECTS-Punkte betragen.

(2) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens zwölf Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen.

(3) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist die Förderungsdauer gemäß Abs. 1 zu bemessen.

(4) Bei nachgewiesen überdurchschnittlich umfangreichen oder zeitaufwendigen Master- oder Diplomarbeiten verlängert sich die Förderungshöchstdauer um weitere sechs Monate. Die Verlängerung ist bis spätestens sechs Monate nach der Zuerkennung unter Vorlage einer Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Master- oder Diplomarbeit zu beantragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Studienabschlussphase
Nächster Paragraph§ 6 Höhe

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?

§ 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Förderungsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2017
Fassung seit
1. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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