§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?
- Kernaussage§ 10 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?
§ 10 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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