Verordnungen

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

VerordnungFassung seit 1. September 2017RIS-Stand 6. April 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009846 · BGBl. II Nr. 99/2017 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Meldepflichten

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?

  • Kernaussage§ 8 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 8. Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?

§ 8 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2017
Fassung seit
1. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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