Verordnungen

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

VerordnungFassung seit 1. September 2017RIS-Stand 6. April 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009846 · BGBl. II Nr. 99/2017 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Studienabschlussphase

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?

  • Kernaussage§ 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Studienabschlussphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Studienabschlussphase

§ 4. (1) Die Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch fehlenden Prüfungen und der noch fehlenden wissenschaftlichen Arbeit angenommen werden kann, dass das Studium innerhalb von längstens achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten zum Abschluss des Studiums fehlen. Das Thema der Master- oder Diplomarbeit muss bereits vom jeweils zuständigen Organ der betreffenden Bildungseinrichtung angenommen sein. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.

(2) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Studienabschlussphase den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist für die Studienabschlussphase Abs. 1 maßgeblich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 5 Förderungsdauer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?

§ 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Studienabschlussphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2017
Fassung seit
1. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
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