§ 4
§ 4 Studienabschlussphase
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?
- Kernaussage§ 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Studienabschlussphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Studienabschlussphase
§ 4. (1) Die Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch fehlenden Prüfungen und der noch fehlenden wissenschaftlichen Arbeit angenommen werden kann, dass das Studium innerhalb von längstens achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten zum Abschluss des Studiums fehlen. Das Thema der Master- oder Diplomarbeit muss bereits vom jeweils zuständigen Organ der betreffenden Bildungseinrichtung angenommen sein. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.
(2) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Studienabschlussphase den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist für die Studienabschlussphase Abs. 1 maßgeblich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?
§ 4 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Studienabschlussphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.