§ 2
§ 2 Voraussetzungen
Fassung: 1. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?
- Kernaussage§ 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende
(2) Eine Halbbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.
(3) Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
(4) Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?
§ 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2017
- Fassung seit
- 1. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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