Verordnungen

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

VerordnungFassung seit 1. September 2017RIS-Stand 6. April 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009846 · BGBl. II Nr. 99/2017 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Voraussetzungen

Fassung: 1. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien?

  • Kernaussage§ 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende

(2) Eine Halbbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.

(3) Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Zweck

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien in einfachen Worten?

§ 2 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien behandelt "Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2017
Fassung seit
1. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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