Verordnungen

Universitäten-Immobilienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)

Uni-ImmoVVerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010147 · BGBl. II Nr. 24/2018 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Uni-ImmoV?

  • Kernaussage§ 2 Uni-ImmoV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte

§ 2. Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 3 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Uni-ImmoV in einfachen Worten?

§ 2 Uni-ImmoV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Februar 2018
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 413/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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