Verordnungen

Universitäten-Immobilienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)

Uni-ImmoVVerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010147 · BGBl. II Nr. 24/2018 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Uni-ImmoV?

  • Kernaussage§ 3 Uni-ImmoV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(2) Für Immobilienprojekte bestehen folgende Finanzierungsarten:

(3) Einvernehmensprojekte sind Immobilienprojekte, die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 1 zu finanzieren sind und die Betragsgrenze gemäß Abs. 1 Z 2 durch Mittelverwendungen des Bundes überschreiten. Einvernehmensprojekte sind nach Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Einvernehmensprojekte sind von der Universität regelmäßig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abzustimmen. Im Einzelnen sind die §§ 4 bis 10 anzuwenden.

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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Uni-ImmoV in einfachen Worten?

§ 3 Uni-ImmoV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Februar 2018
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 413/2024

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