§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Uni-ImmoV?
- Kernaussage§ 3 Uni-ImmoV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Für Immobilienprojekte bestehen folgende Finanzierungsarten:
(3) Einvernehmensprojekte sind Immobilienprojekte, die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 1 zu finanzieren sind und die Betragsgrenze gemäß Abs. 1 Z 2 durch Mittelverwendungen des Bundes überschreiten. Einvernehmensprojekte sind nach Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Einvernehmensprojekte sind von der Universität regelmäßig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abzustimmen. Im Einzelnen sind die §§ 4 bis 10 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Uni-ImmoV in einfachen Worten?
§ 3 Uni-ImmoV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 413/2024
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