§ 10
§ 10 Betrieb
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Uni-ImmoV?
- Kernaussage§ 10 Uni-ImmoV behandelt "Betrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der Baufreigabe zugesicherten Finanzmittel sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Anforderung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betrieb
§ 10. (1) Die in der Baufreigabe zugesicherten Finanzmittel sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Anforderung der Universität und gemäß Baufreigabe zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach der Fertigstellung des Einvernehmensprojektes hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister die von der Universität geprüfte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Falle von Rückfragen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von der Universität und vom Immobilieninvestor entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3) Weiters ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister jedenfalls für Neubauten das Ergebnis der Gebäudezertifizierung vorzulegen. Die Gebäudezertifizierung hat auf Basis eines international anerkannten Gebäudezertifizierungssystems der zweiten Generation oder eines vergleichbaren nationalen Bewertungssystems zu erfolgen und zumindest die zweithöchste Kategorie aufzuweisen.
(4) Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Abs. 2 geprüften Abrechnung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Uni-ImmoV in einfachen Worten?
§ 10 Uni-ImmoV behandelt "Betrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 413/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.