§ 12
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Uni-ImmoV?
- Kernaussage§ 12 Uni-ImmoV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Sämtliche Immobilienprojekte, für die am 1. Jänner 2018 noch keine Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst.
(3) Sämtliche von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, für die bis zum 31. Dezember 2017 eine universitätsinterne Freigabe erteilt wurde, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
(4) Jede Universität hat bis spätestens 28. Februar 2018 einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Universität gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz vorzulegen. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für das Jahr 2018. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 sind diese Vereinbarungen Teil der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 UG.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Z 2 sowie § 11a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Von der Anwendung der § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Z 2 sowie § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2024 sind diejenigen Immobilienprojekte ausgenommen, für die vor dem 1. Jänner 2025 eine Freigabe erteilt wurde sowie diejenigen Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, die bis 31. Dezember 2024 dem Bundesminister für Finanzen zur Herstellung des Einvernehmens übermittelt wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Uni-ImmoV in einfachen Worten?
§ 12 Uni-ImmoV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 413/2024
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