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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält.
(2) Immobilienprojekte sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.
(3) Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
§ 2
§ 2 Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
§ 2. Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Für Immobilienprojekte bestehen folgende Finanzierungsarten:
(3) Einvernehmensprojekte sind Immobilienprojekte, die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 1 zu finanzieren sind und die Betragsgrenze gemäß Abs. 1 Z 2 durch Mittelverwendungen des Bundes überschreiten. Einvernehmensprojekte sind nach Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Einvernehmensprojekte sind von der Universität regelmäßig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abzustimmen. Im Einzelnen sind die §§ 4 bis 10 anzuwenden.
§ 4
§ 4 Durchführung von Einvernehmensprojekten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
2. Abschnitt
Durchführung von Einvernehmensprojekten
Projektkonzeption
§ 4. (1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
§ 5
§ 5 Planungsvorbereitung
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Planungsvorbereitung
§ 5. (1) Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
(2) Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.
§ 6
§ 6 Planungsfreigabe und Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Planungsfreigabe und Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan
§ 6. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des § 4 Abs. 2 die Planungsfreigabe gemäß Abs. 3 erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, in Verbindung mit § 118a Abs. 5 UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.
(3) Gleichzeitig mit der Aufnahme des Einvernehmensprojektes in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erteilt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Planungsfreigabe für das Einvernehmensprojekt. Die Planungsfreigabe bezieht sich auf konkrete Projektkennwerte im Sinne eines Kostendeckels und hat eine Regelung über die Risikotragung durch die Universität bzw. den Immobilieninvestor zu enthalten. Die Planungsfreigabe kann auch weitere Vorgaben zur Vermeidung des Risikos der Kostenüberschreitung beinhalten (zB Berichtspflichten, Projektbegleitung, gemeinsamer Steuerungsausschuss, usw.).
(4) Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 118a Abs. 1 UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.
(5) Die Planungsfreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
§ 7
§ 7 Planungsphase
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Planungsphase
§ 7. (1) In der Planungsphase sind die Vorgaben der Planungsfreigabe sowie die folgenden Prozessschritte einzuhalten:
(2) Nach der Erfüllung aller unter Abs. 1 genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben. Die Einreich- und Ausführungsplanung kann bis zur Erteilung der Baufreigabe weitergeführt werden.
§ 8
§ 8 Baufreigabe
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Baufreigabe
§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(2) Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
(3) Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
§ 9
§ 9 Realisierungsphase
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Realisierungsphase
§ 9. (1) Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(2) In weiterer Folge ist das Einvernehmensprojekt auf Basis der feststehenden vertraglichen und planerischen Grundlagen entsprechend der Baufreigabe und unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zu realisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist regelmäßig zu informieren.
(3) Die Einhaltung der in der Baufreigabe vorgesehenen Kosten ist vom Immobilieninvestor bzw. von der Universität gemeinsam sicherzustellen.
§ 10
§ 10 Betrieb
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Betrieb
§ 10. (1) Die in der Baufreigabe zugesicherten Finanzmittel sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Anforderung der Universität und gemäß Baufreigabe zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach der Fertigstellung des Einvernehmensprojektes hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister die von der Universität geprüfte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Falle von Rückfragen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von der Universität und vom Immobilieninvestor entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3) Weiters ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister jedenfalls für Neubauten das Ergebnis der Gebäudezertifizierung vorzulegen. Die Gebäudezertifizierung hat auf Basis eines international anerkannten Gebäudezertifizierungssystems der zweiten Generation oder eines vergleichbaren nationalen Bewertungssystems zu erfolgen und zumindest die zweithöchste Kategorie aufzuweisen.
(4) Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Abs. 2 geprüften Abrechnung.
§ 11
§ 11 Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
3. Abschnitt
Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte
§ 11. (1) Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:
(2) Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Abs. 1 weiter zu behandeln.
§ 11a
§ 11a Erwerb von Liegenschaften und Baurechten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Erwerb von Liegenschaften und Baurechten
§ 11a. (1) Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (§ 3 Abs. 2 Z 2) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Abs. 1 erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.
§ 12
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
4. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Sämtliche Immobilienprojekte, für die am 1. Jänner 2018 noch keine Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst.
(3) Sämtliche von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, für die bis zum 31. Dezember 2017 eine universitätsinterne Freigabe erteilt wurde, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
(4) Jede Universität hat bis spätestens 28. Februar 2018 einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Universität gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz vorzulegen. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für das Jahr 2018. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 sind diese Vereinbarungen Teil der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 UG.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Z 2 sowie § 11a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Von der Anwendung der § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Z 2 sowie § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2024 sind diejenigen Immobilienprojekte ausgenommen, für die vor dem 1. Jänner 2025 eine Freigabe erteilt wurde sowie diejenigen Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, die bis 31. Dezember 2024 dem Bundesminister für Finanzen zur Herstellung des Einvernehmens übermittelt wurden.