Verordnungen

Universitäten-Immobilienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)

Uni-ImmoVVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010147 · BGBl. II Nr. 24/2018 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Baufreigabe

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Uni-ImmoV?

  • Kernaussage§ 8 Uni-ImmoV behandelt "Baufreigabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Baufreigabe

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(2) Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.

(3) Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.

(4) Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Planungsphase
Nächster Paragraph§ 9 Realisierungsphase

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Uni-ImmoV in einfachen Worten?

§ 8 Uni-ImmoV behandelt "Baufreigabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 413/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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