§ 8
§ 8 Baufreigabe
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Uni-ImmoV?
- Kernaussage§ 8 Uni-ImmoV behandelt "Baufreigabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Baufreigabe
§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(2) Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
(3) Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Uni-ImmoV in einfachen Worten?
§ 8 Uni-ImmoV behandelt "Baufreigabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 413/2024
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