§ 11
§ 11 Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Uni-ImmoV?
- Kernaussage§ 11 Uni-ImmoV behandelt "Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a ist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte
§ 11. (1) Für von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und es sind weiters folgende Prozessschritte einzuhalten:
(2) Für zur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann mit Rücksicht auf hochschulpolitische Schwerpunktsetzungen sowie auf die Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung die Ausnahme des Immobilienprojekts vom weiteren Geltungsbereich dieser Verordnung genehmigen. Sollte die Ausnahme nicht genehmigt werden, so ist dieses Immobilienprojekt wie ein von der Universität eigenfinanziertes Immobilienprojekt gemäß Abs. 1 weiter zu behandeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Uni-ImmoV in einfachen Worten?
§ 11 Uni-ImmoV behandelt "Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 413/2024
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