Verordnungen

Universitäten-Immobilienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)

Uni-ImmoVVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010147 · BGBl. II Nr. 24/2018 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Durchführung von Einvernehmensprojekten

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Uni-ImmoV?

  • Kernaussage§ 4 Uni-ImmoV behandelt "Durchführung von Einvernehmensprojekten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Durchführung von Einvernehmensprojekten

Projektkonzeption

§ 4. (1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 5 Planungsvorbereitung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Uni-ImmoV in einfachen Worten?

§ 4 Uni-ImmoV behandelt "Durchführung von Einvernehmensprojekten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 413/2024

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Verweise

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