Verordnungen

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010712 · BGBl. II Nr. 201/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb

§ 5. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. bzw. 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hubstaplern, Teleskopstaplern, Hebebühnen oder diversen anderen Baumaschinen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule oder vom Lehrbauhof vermittelt wird oder dort bzw. von einem anderen berechtigten und geeigneten Ausbildungsinstitut angeboten wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 4 Berufsbild

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 203/2026
  • BGBl. II Nr. 102/2022

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