§ 5
§ 5 Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18)...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb
§ 5. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. bzw. 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hubstaplern, Teleskopstaplern, Hebebühnen oder diversen anderen Baumaschinen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule oder vom Lehrbauhof vermittelt wird oder dort bzw. von einem anderen berechtigten und geeigneten Ausbildungsinstitut angeboten wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 5 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 203/2026
- BGBl. II Nr. 102/2022
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