Verordnungen

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010712 · BGBl. II Nr. 201/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Arbeitsgebiet

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 2 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Arbeitsgebiet" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 2 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Arbeitsgebiet" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2022
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 203/2026
  • BGBl. II Nr. 102/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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