§ 12
§ 12 Praktische Prüfung
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 12 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 12. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Schwerpunkt Verkehrswegebau:
(2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Verkehrswegebau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Verkehrswegebau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
(4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Siedlungswasserbau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, um Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Siedlungswasserbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
(6) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 3 und Z 7 bis Z 8 enthalten sein müssen:
(7) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Baumaschinenbetrieb jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 6 Z 2 bis Z 3 und Z 7 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Tunnelbautechnik:
(8) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Tunnelbautechnik hat sechs Aufgaben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 8 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 2 und Z 7 sowie zwei Aufgabenstellungen der Z 3 bis Z 6 enthalten sein müssen:
(9) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Tunnelbautechnik jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den zwei gewählten Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 6 eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.
(10) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(11) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
(12) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(13) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Im Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb sind außerdem folgende Kriterien maßgebend:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 12 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 203/2026
- BGBl. II Nr. 102/2022
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