Verordnungen

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 14. Juli 2026RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010712 · BGBl. II Nr. 201/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 1 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin in den Schwerpunkten „Verkehrswegebau“, „Siedlungswasserbau“ und „Baumaschinenbetrieb“ kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. In die Ausbildung im Schwerpunkt „Tunnelbautechnik“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 1 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2026
Fassung seit
14. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 203/2026
  • BGBl. II Nr. 102/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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