Verordnungen

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010712 · BGBl. II Nr. 201/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Schwerpunkt Tunnelbautechnik

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Schwerpunkt Tunnelbautechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schwerpunkt Tunnelbautechnik

§ 6 (1) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (Kurs im Ausmaß von acht Stunden) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungs- zeit Gelegenheit zu geben, einen Erste-Hilfe Grundkurs für betriebliche Ersthelfer/Ersthelferinnen (16 h, gem. § 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), § 31 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und § 40 Arbeitsstättenverordnung (AStV)) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Schwerpunkt Tunnelbautechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2022
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 203/2026
  • BGBl. II Nr. 102/2022

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