§ 6
§ 6 Schwerpunkt Tunnelbautechnik
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Schwerpunkt Tunnelbautechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schwerpunkt Tunnelbautechnik
§ 6 (1) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (Kurs im Ausmaß von acht Stunden) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungs- zeit Gelegenheit zu geben, einen Erste-Hilfe Grundkurs für betriebliche Ersthelfer/Ersthelferinnen (16 h, gem. § 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), § 31 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und § 40 Arbeitsstättenverordnung (AStV)) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 6 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Schwerpunkt Tunnelbautechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 203/2026
- BGBl. II Nr. 102/2022
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Verweise
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