§ 3
§ 3 Berufsprofil
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 3 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsprofil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 3 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsprofil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 203/2026
- BGBl. II Nr. 102/2022
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Verweise
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