§ 16
§ 16 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 und die Paragraphenbezeichnung des § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2026
- Fassung seit
- 14. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:08
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- BGBl. II Nr. 203/2026
- BGBl. II Nr. 102/2022
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