Verordnungen

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 14. Juli 2026RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010712 · BGBl. II Nr. 201/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 und die Paragraphenbezeichnung des § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2026
Fassung seit
14. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 203/2026
  • BGBl. II Nr. 102/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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