§ 14
§ 14 Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 QZV Ökologie OG?
- Kernaussage§ 14 QZV Ökologie OG behandelt "Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
§ 14. (1) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.
(2) Die Werte sind für den Parameter
(3) Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(4) Die methodischen Vorgaben der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?
§ 14 QZV Ökologie OG behandelt "Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juni 2019
- Fassung seit
- 24. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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- BGBl. II Nr. 128/2019
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