§ 2
§ 2 Geltungsbereich
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 QZV Ökologie OG?
- Kernaussage§ 2 QZV Ökologie OG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür alle Oberflächengewässer (§30a Abs.3 Z1 WRG1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: alle Oberflächengewässer (§30a Abs.3 Z1 WRG1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§30a Abs.3 Z1 WRG1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?
§ 2 QZV Ökologie OG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 2 QZV Ökologie OG relevant?
Für alle Oberflächengewässer (§30a Abs.3 Z1 WRG1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2010
- Fassung seit
- 30. März 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 128/2019
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