Verordnungen

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG)

QZV Ökologie OGVerordnungFassung seit 30. März 2010RIS-Stand 7. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006736 · BGBl. II Nr. 99/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Benthische wirbellose Fauna

Fassung: 30. März 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 QZV Ökologie OG?

  • Kernaussage§ 10 QZV Ökologie OG behandelt "Benthische wirbellose Fauna" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna sind die Module Saprobie und Allgemeine Degradation heranzuziehen....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Benthische wirbellose Fauna

§10. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna sind die Module Saprobie und Allgemeine Degradation heranzuziehen. Für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist der schlechteste der Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte in einer schlechteren Zustandsklasse als die übrigen und weniger als 0,02 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.

(2) Der Zustand der benthischen wirbellosen Fauna aufgrund des Moduls Saprobie ist in AnlageE1 und aufgrund des Moduls Allgemeine Degradation in AnlageE2 festgelegt. Das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf organische Belastung, das Modul Allgemeine Degradation beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf Veränderungen verschiedener Umweltbedingungen wie zB Degradation der Gewässermorphologie, Stau, Restwasser, Feinsedimentbelastung und toxische Belastungen eines Oberflächenwasserkörpers.

(3) Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Saprobie und allgemeine Degradation wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede saprobielle Grundzustandsklasse in AnlageE1 und für die allgemeine Degradation in AnlageE3 festgelegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 11 Fischfauna

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?

§ 10 QZV Ökologie OG behandelt "Benthische wirbellose Fauna" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2010
Fassung seit
30. März 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 128/2019

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