Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Hauptstück
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß §30a Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§30a Abs.3 Z1 WRG1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 4
§ 4 Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern
§4. (1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.
(2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind
(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind
(4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind
(5) Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind
(6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
(7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn
(8) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn
(9) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3.Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.
§ 5
§ 5 Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten des guten ökologischen Zustandes für Fließgewässer
§5. (1) Bei der Bewilligung von Maßnahmen, die hydromorphologische Veränderungen zur Folge haben, sind die zulässigen hydromorphologischen Bedingungen so festzulegen, dass das Qualitätsziel für die biologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologisch veränderten Gewässerabschnitte eingehalten wird.
(2) Bei Abwassereinleitungen ist das Qualitätsziel innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten, wobei diese Entfernung in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen hat.
§ 6
§ 6 Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen
§ 6. (1) Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.
(2) Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.
§ 7
§ 7 2.Hauptstück
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
2.Hauptstück
Qualitätsziele für Fließgewässer
1.Abschnitt
Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
Phytoplankton
§7. (1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Z2 des AnhangesC zum WRG1959 umschrieben.
(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Z2 des AnhangesC zum WRG1959 zu beurteilen.
(3) Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.
§ 8
§ 8 Makrophyten
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Makrophyten
§8. (1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in AnlageC festgelegt.
(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.
§ 9
§ 9 Phytobenthos
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Phytobenthos
§9. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytobenthos sind die Module Trophie, Saprobie und Referenzarten heranzuziehen. Für die Beurteilung der Qualitätskomponente Phytobenthos ist der schlechteste der drei Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte weniger als 0,03 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.
(2) Der Zustand des Phytobenthos aufgrund des Moduls Trophie ist in AnlageD1, aufgrund des Moduls Saprobie in AnlageD2 und aufgrund des Moduls Referenzarten in AnlageD3 festgelegt. Das Modul Trophie beschreibt die Reaktion des Phytobenthos auf Nährstoffbelastung, das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion des Phytobenthos auf organische Belastung und das Modul Referenzarten beschreibt die Synergieeffekte zwischen Nährstoffbelastung und organischer Belastung und Veränderungen anderer Umweltbedingungen.
(3) Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Trophie, Saprobie und Referenzarten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede trophische Grundzustandsklasse in AnlageD4, für jede saprobielle Grundzustandsklasse in AnlageD5 und für jede Grundzustandsklasse des Referenzartenindex in AnlageD6 festgelegt.
§ 10
§ 10 Benthische wirbellose Fauna
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Benthische wirbellose Fauna
§10. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna sind die Module Saprobie und Allgemeine Degradation heranzuziehen. Für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist der schlechteste der Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte in einer schlechteren Zustandsklasse als die übrigen und weniger als 0,02 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.
(2) Der Zustand der benthischen wirbellosen Fauna aufgrund des Moduls Saprobie ist in AnlageE1 und aufgrund des Moduls Allgemeine Degradation in AnlageE2 festgelegt. Das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf organische Belastung, das Modul Allgemeine Degradation beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf Veränderungen verschiedener Umweltbedingungen wie zB Degradation der Gewässermorphologie, Stau, Restwasser, Feinsedimentbelastung und toxische Belastungen eines Oberflächenwasserkörpers.
(3) Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Saprobie und allgemeine Degradation wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede saprobielle Grundzustandsklasse in AnlageE1 und für die allgemeine Degradation in AnlageE3 festgelegt.
§ 11
§ 11 Fischfauna
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Fischfauna
§11. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex Austria (FIA) heranzuziehen. Der Fischindex Austria besteht aus den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur, Fischregionsindex und Biomasse. Bei der Beurteilung des mäßigen, unbefriedigenden und schlechten Zustandes der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der schlechteste Wert aus den Kriterien Fischregionsindex und Biomasse sowie dem nur nach den Kriterien Artenzusammensetzung, Altersstruktur und Fischregionsindex berechneten Fischindex Austria ausschlaggebend.
(2) Der Zustand der Fischfauna aufgrund des Fischindex Austria ist in AnlageF1, jener aufgrund des Kriteriums Fischregionsindex in AnlageF2 und jener aufgrund des Kriteriums Biomasse in AnlageF3 festgelegt.
(3) Der Fischindex Austria wird als Abweichung des Zustandes vom jeweiligen Referenzwert ausgedrückt.
§ 12
§ 12 Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
§ 12. (1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.
(2) Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(3) Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.
(4) Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
§ 13
§ 13 Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
(3) Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.
§ 14
§ 14 Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
3. Abschnitt
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
§ 14. (1) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P), Nitrat (NO3-N) und Chlorid beurteilt.
(2) Die Werte sind für den Parameter
(3) Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(4) Die methodischen Vorgaben der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
§ 15
§ 15 3. Hauptstück
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
3. Hauptstück
Qualitätsziele für Seen
1. Abschnitt
Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
Phytoplankton
§ 15. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.
(2) Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage I 1 festgelegt.
(3) Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage I 2 festgelegt.
§ 16
§ 16 Makrophyten
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Makrophyten
§16. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung heranzuziehen.
(2) Der Zustand der Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Trophieindex und Artenzusammensetzung ist als Indexwert, der Zustand des Metric Zonierung verbal umschrieben in AnlageJ2 für jeden Seentyp festgelegt. Der Gesamtzustand der Qualitätskomponente Makrophyten ist in AnlageJ1 festgelegt.
(3) Die Referenzwerte der Module sind in AnlageJ3 festgelegt.
§ 17
§ 17 Fischfauna
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Fischfauna
§ 17. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
(2) Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
(3) Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.
§ 18
§ 18 Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
2.Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
§18. (1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
(2) Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
§ 19
§ 19 Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
§ 19. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter folgenden hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 15 bis 17 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Die hydromorphologischen Bedingungen können stärkere als die in Abs. 1 Z 1 bis 4 umschriebenen Veränderungen aufweisen, wenn die für die biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte eingehalten sind.
§ 20
§ 20 Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
3. Abschnitt
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten
§ 20. (1) Die allgemeinen Bedingungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 werden anhand der Parameter Wassertemperatur im Hypolimnion, Salzgehalt (ausgedrückt durch Chlorid-Konzentration, elektrische Leitfähigkeit und Alkalinität), pH-Wert, Gesamtphosphor-Konzentration, Sichttiefe und Sauerstoffsättigung im Hypolimnion beurteilt.
(2) Die Werte sind für den Parameter
(3) Die für den guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(4) Die methodischen Vorgaben der MVW sind einzuhalten.
§ 21
§ 21 4. Hauptstück
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, Anlage A 1, A 2.1, A 2.2, A 2.3, A 2.4, Anlage H und Anlage L in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) § 3 Z 25 bis 31, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, § 17, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 22
§ 22 Bezugnahme auf Unionsrecht
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Bezugnahme auf Unionsrecht
§22. Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 6
Anl. 6
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 7
Anl. 7
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 8
Anl. 8
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 9
Anl. 9
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 10
Anl. 10
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 11
Anl. 11
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Anl. 12
Anl. 12
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend