§ 8
§ 8 Makrophyten
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 QZV Ökologie OG?
- Kernaussage§ 8 QZV Ökologie OG behandelt "Makrophyten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in AnlageC festgelegt.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Makrophyten
§8. (1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in AnlageC festgelegt.
(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?
§ 8 QZV Ökologie OG behandelt "Makrophyten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2010
- Fassung seit
- 30. März 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 128/2019
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