Verordnungen

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG)

QZV Ökologie OGVerordnungFassung seit 30. März 2010RIS-Stand 7. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006736 · BGBl. II Nr. 99/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Makrophyten

Fassung: 30. März 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 QZV Ökologie OG?

  • Kernaussage§ 8 QZV Ökologie OG behandelt "Makrophyten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in AnlageC festgelegt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Makrophyten

§8. (1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in AnlageC festgelegt.

(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?

§ 8 QZV Ökologie OG behandelt "Makrophyten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2010
Fassung seit
30. März 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 128/2019

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Verweise

Rückverweise

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