§ 21
§ 21 4. Hauptstück
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 QZV Ökologie OG?
- Kernaussage§ 21 QZV Ökologie OG behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, Anlage A 1, A 2.1, A 2.2, A 2.3, A 2.4, Anlage H und Anlage L in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) § 3 Z 25 bis 31, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, § 17, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?
§ 21 QZV Ökologie OG behandelt "4. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juni 2019
- Fassung seit
- 24. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 128/2019
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