Verordnungen

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG)

QZV Ökologie OGVerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 7. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006736 · BGBl. II Nr. 99/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 QZV Ökologie OG?

  • Kernaussage§ 4 QZV Ökologie OG behandelt "Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen2 bis 4...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

§4. (1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.

(2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind

(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind

(4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind

(5) Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind

(6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn

(7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn

(8) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn

(9) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3.Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 QZV Ökologie OG in einfachen Worten?

§ 4 QZV Ökologie OG behandelt "Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Januar 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 128/2019

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Verweise

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