Verordnungen

Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2021RIS-Stand 28. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011548 · BGBl. II Nr. 235/2021 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?

  • Kernaussage§ 8 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst zur Besetzung von Planstellen und zur Förderung der internen Mobilität (Planstellenbesetzungsverordnung 2012), BGBl. II Nr. 73/2012, außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?

§ 8 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2021
Fassung seit
1. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.