Verordnungen

Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2021RIS-Stand 28. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011548 · BGBl. II Nr. 235/2021 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Keine generelle Zustimmung

Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?

  • Kernaussage§ 2 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Keine generelle Zustimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Keine generelle Zustimmung

§ 2. Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?

§ 2 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Keine generelle Zustimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2021
Fassung seit
1. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:09
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