§ 4
§ 4 Zustimmung zu Beförderungen
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?
- Kernaussage§ 4 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Zustimmung zu Beförderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zustimmung zu Beförderungen
§ 4. Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?
§ 4 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Zustimmung zu Beförderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
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