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Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2021RIS-Stand 28. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011548 · BGBl. II Nr. 235/2021 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Zustimmung zur Besetzung

Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?

  • Kernaussage§ 1 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Zustimmung zur Besetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zustimmung zur Besetzung

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.

(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?

§ 1 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Zustimmung zur Besetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2021
Fassung seit
1. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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